Prostitutions-Erlaubnis

Der Begriff "Prostitutionserlaubnis" findet erstmals Verwendung bei der Entstehung des Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen und bezeichnet die Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe.

ProstituiertenSchutzGesetz - ProstSchG Abschnitt §12

Nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist der "Betrieb eines Prostitutionsgewerbes" erlaubnispflichtig. Die Regelungen zur Erteilung einer Prostitutionserlaubnis sehen zudem "anlassbezogene Anzeigepflichten" vor. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Gewährt wird sie pro Betriebsart und -Konzept und für die baulichen Einrichtungen, Anlagen und Räumlichkeiten.

Sie kann zudem befristet werden.

Hierzu ist ein Betriebskonzept nach §23 ProstSchG beizufügen sowie der Nachweis über die Erlaubnisvoraussetzungen zu erbringen. Dieses Betriebskonzept muss der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes vor Aufnahme des Betriebs erstellen und die notwendige Erlaubnis einholen.

Diese muss die wesentlichen Merkmale des Betriebs beinhalten und die Vorkehrungen des Betreibers zur Einhaltung "seiner Verpflichtungen" beschreiben.

Im Betriebskonzept soll demnach folgendes aufgezeigt werden:

  1. "Die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die von Seiten des Betreibers für die Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden."
  2. Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine Personen unter 18 Jahren in Kontakt mit prostitutionellen Handlungen kommen können und nicht über die "zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügen, die als Heranwachsende durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden oder die Opfer einer Straftat des Menschenhandels sind."
  3. Maßnahmen zur Reduzierung des gesundheitlichen Risikos von Prostituierten und Anderen, z.B. durch übertragbare Krankheiten (Stichwort: Kondompflicht).
  4. Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Prostituierten und Anderer.
  5. Maßnahmen zur Unterbindung der Anwesenheit Jugendlicher.

Bitte beachte auch die Regelungen bezüglich Prostitutionsveranstaltungen.

Für Vertreter der Geschäftsführung ist im ProstituiertenSchutzGesetz eine sogenannte Stellvertretererlaubnis nach §12 ProstSchG vorgesehen.

"Versagung der Erlaubnis und Stellvertretererlaubnis" §13

Die Erlaubnis und auch die Stellvertretererlaubnis können aus bestimmten Gründen "versagt" werden, also nicht erteilt werden.

Gründe hierfür können sein:
  1. Der Antragsteller, Stellvertreter oder die vorgesehene Betriebsleitung ist unter 18 Jahre alt.
  2. Die sog. Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist nicht gegeben.
  3. Durch "die Art des Betriebes" durch Inhaltspunkte, Verträge, etc. ist die sexuelle Selbstbestimmung gefährdet und/oder führt zur Ausbeutung des oder der Prostituierten.
  4. Erteilen unzulässiger Weisungen und Vorgaben zu Art und Ausmaß der sexuellen Dienstleistungen (§ 26 Absatz 2)  oder Sicherung eines Vermögensvorteils der in einem Missverhältnis zur erbrachten Leistung gegenüber des/der Prostituierten steht (§ 26 Absatz 4 ).
  5. Erhebliche Verstöße bzgl. des Gesundheitsschutzes (§24 Abs. 1) soweit nicht durch den Betreiber behebbar.
  6. Durch das Betriebskonzept oder der Lage des Prostitutionsgewerbes besteht ein "Widerspruch zum öffentlichen Interesse", da diese eine Gefährdung der Jugend, schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.

Das neue Gesetz sieht eine gewisse Zuverlässigkeit vor als Vorraussetzung zum Erwerb der Erlaubnis oder Stellvertretererlaubnis. In folgenden Fällen besteht sie i.d.R. nicht:

  1. Rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung "a) wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens; b) wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit; c) wegen Raubes oder Erpressung, Geldwäsche, Bestechung, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung; d) wegen Versuchs oder Vollendung einer Straftat gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder e) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz".
  2. Die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung wurde entzogen oder der Betrieb untersagt.
  3. Die Mitgliedschaft in einem nach dem Vereinsgesetz verbotenen Verein oder einer verbotenen Organisation bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft ist noch keine zehn Jahre her.

 

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde folgende Auskünfte einzuholen:

  1. aus dem Bundeszentralregister (unbeschränkt) und
  2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Landespolizeibehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Liegt die Verurteilung länger als o.g. 5 Jahre zurück, ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen. Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt regelmäßig, spätestens nach drei Jahren.

 

Wer einschlägig Vorbestraft ist, wird also kein Bordell, etc. betreiben dürfen. Auch wer in finanzieller Hinsicht negativ aufgefallen ist, läuft Gefahr, diese entzogen bzw. gar nicht erst erteilt zu bekommen.

Auflagen

Die Erlaubnis kann sofern erforderlich an Auflagen geknüpft werden.

Zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten, der Personen, die dort Dienstleistungen erbringen, sowie der Kundinnen und Kunden, zum Schutz derer vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit oder Leben, zum Schutz der Jugend, zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen oder zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses.

Auch kann in diesem Zusammenhang die Zahl der Prostituierten beschränkt werden, die in dem Gewerbe arbeiten dürfen, sowie die zulässigen Räumlichkeiten beschränkt werden.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden. Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, bleiben unberührt.

Die Erlaubnis kann wiederrufen werden, das Prostitutionsgewerbe kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufgenommen werden.

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